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BGH, 26.03.1953 - 4 StR 28/53 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 09.03.1954 - 3 StR 12/54 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat ebenfalls zu der Frage Stellung genommen, ob Übertretungen des § 9 Abs. 1 StVO trotz seiner Aufhebung noch bestraft werden können, insbesondere in den Entscheidungen von 26. März 1953 (4 StR 28/53 - VRS 5, 355), vom 7. Mai 1953 (4 StR 21/53) und vom 18. Juni 1953 (4 StR 198/53).
- BGH, 07.05.1953 - 4 StR 21/53
Rechtsmittel
Der Senat hat jedoch schon in seinem Urteil vom 26. März 1953 - 4 StR 28/53 - ausgeführt, dass eine Übertretung des früheren § 9 Abs. 1 StVO nicht straflos bleibt, weil der Gesetzgeber nach der Straftat die Bedingungen für den Erlass seines Verbots teilweise als weggefallen angesehen und dieses für die Personenkraftwagen aufgehoben hat. - BGH, 11.02.1954 - 4 StR 677/53
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Sie ist zwar nachträglich aufgehoben worden, da es sich aber insoweit um ein Zeitgesetz handelt, ist die Gesetzesänderung nicht zu beachten (§ 2 Abs. 3 StGB; BGH 4 StR 28/53 vom 26. März 1953). - BGH, 18.06.1953 - 4 StR 198/53
Rechtsmittel
Die Verurteilung des Angeklagten nach § 9 Abs. 1 StVO ist auch nach Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzungen für Personenkraftfahrzeuge durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Sicherung des Strassenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (BGBl 1, 832) gerechtfertigt, weil dieser Vorschrift die Natur eines Zeitgesetzes zukommt und daher auf die vor ihrem Ausserkrafttreten begangenen Übertretungen § 2 a Abs. 3 , nicht § 2 a Abs. 2 StGB Anwendung findet (BGH 4 StR 28/53 vom 20. März 1953, 4 StR 21/53 vom 7. Mai 1953).